Eine komplizierte Formel regelt den Umfang ökologischer Ausgleichsmaßnahmen
Es gibt Regelungen je nach Biotop wie die Wasserrahmenrichtlinie oder die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Und es gibt Richtlinien für einzelne Branchen wie den Orientierungsrahmen für den Straßenbau oder die Ausgleichsermittlung für die Windkraftindustrie. Dabei geht es stets um die F-Frage: die Frage nach dem Faktor. Wie errechnet sich die Kompensation, wenn die Natur beeinträchtigt wurde?
In der „Eingriffsregelung für Windkraftanlagen“ ist zu lesen: „Für die Ausgleichsermittlung ist bei allen Windkraftanlagen von den Anlagemaßen auszugehen. Die für die Ausgleichsmaßnahmen erforderliche Ausgleichsfläche „F“ entspricht der durch die Windkraftanlage aufgespannten Querschnittsfläche, also der Nabenhöhe x Rotordurchmesser zuzüglich der Hälfte der von den Rotoren bestrichenen Kreisfläche. Die so ermittelte Fläche stellt annähernd den durch die Windkraftanlage beeinträchtigten Bereich (z.B. Lebensraumverlust und Zerschneidungswirkung) dar.“
Die Ausgleichsfläche ist anhand folgender Formel zu ermitteln: F=2r x H Nabe + TT x r2/2.
Wird dagegen das Landschaftsbild verschandelt, sieht die Regelung eine Ersatzzahlung vor. Auch diese wird natürlich nicht nach Gutdünken, sondern nach einem Schlüssel ermittelt, der aus der Betriebswirtschaftslehre stammen könnte. Er lautet:
Ausgleichsumfang (€) = Grundwert x Landschaftsbildwert x durchschnittlicher Grundstückspreis/m² (zzgl. sonstige Grunderwerbskosten).
Was in allen Gesetzen und Richtlinien nicht angegeben ist, aber zwischen den Zeilen immer mitschwingt, ist der E- beziehungsweise Erziehungsfaktor: Jedes Unternehmen, das in die Umwelt eingreift, kriegt eine teure Lektion erteilt, damit es in Zukunft mit den Ressourcen etwas sorgsamer umgeht.